Abwasserreinigung / Mindestanforderungen
Ziel der Abwasserbehandlung ist eine Beseitigung der Abwasserinhaltstoffe und eine Wiederherstellung der natürlichen Wasserqualität.
Die Schadstofffracht des Abwassers ist soweit zu reduzieren, wie dies nach wasserrechtlichen Vorgaben nach dem Stand der Technik notwendig ist. Im Verbandsgebiet finden Reinigungsverfahren Anwendung, die in Abhängigkeit der Größenordnung der jeweiligen Kläranlage den Mindestanforderungen und Erfordernissen des Gewässerschutzes genügen. Der erforderliche Reinigungsgrad wird in wasserrechtlichen Bescheiden vorgegeben.
Als Mindestanforderungen gelten in Abhängigkeit der Größenklasse (Gkl) einer Abwasserbehandlungsanlage folgende Werte: | |||
CSB BSB Ammoniumstickstoff Stickstoff Phosphor | 150 mg/l 40 mg/l 10 mg/l 18 mg/l 2 mg/l | ab Gkl 1 ab Gkl 1 ab Gkl 3 ab Gkl 4 ab Gkl 4 |
(Alle Angaben werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr veröffentlicht.)
Für Kleinkläranlagen (KKA) bis 50 EW sind in der Regel die Mindestanforderungen für CSB und BSB zu erfüllen.