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Abwasserreinigung / Mindestanforderungen

Ziel der Abwasserbehandlung ist eine Beseitigung der Abwasserinhaltstoffe und eine Wiederherstellung der natürlichen Wasserqualität.

Die Schadstofffracht des Abwassers ist soweit zu reduzieren, wie dies nach wasserrechtlichen Vorgaben nach dem Stand der Technik notwendig ist. Im Verbandsgebiet finden Reinigungsverfahren Anwendung, die in Abhängigkeit der Größenordnung der jeweiligen Kläranlage den Mindest­anforderungen und Erfordernissen des Gewässerschutzes genügen. Der erforderliche Reinigungsgrad wird in wasserrechtlichen Bescheiden vorgegeben.

Als Mindestanforderungen gelten in Abhängigkeit der Größenklasse (Gkl)

einer Abwasser­behandlungs­anlage folgende Werte:

CSB
BSB
Ammoniumstickstoff
Stickstoff
Phosphor
150 mg/l
40 mg/l
10 mg/l
18 mg/l
2 mg/l
ab Gkl 1
ab Gkl 1
ab Gkl 3
ab Gkl 4
ab Gkl 4

(Alle Angaben werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr veröffentlicht.)

 

Für Kleinkläranlagen (KKA) bis 50 EW sind in der Regel die Mindestanforderungen für CSB und BSB zu erfüllen.

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