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Abwasserabgabe / Kleineinleiterabgabe

Nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer Abgabe zu zahlen. Die Abgabe wird durch die Länder erhoben und richtet sich nach der Verschmutzung des Abwassers, die in Schadeinheiten bestimmt wird.

Abgabepflichtige Parameter sind i.d.R. der CSB, der Phosphor und der Stickstoff. Der ZWW als Aufgabenträger entrichtet für all seine Kanaleinleitstellen (Abläufe von Kleinkläranlagen, Ableitungen von Niederschlagswasser) Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe kann teilweise mit Investitionen verrechnet werden.

Ab 2010 ist auch für Kleineinleitungen eine Abwasserabgabe (Kleineinleiterabgabe) zu zahlen. Der Freistaat Sachsen hat gemäß SächsAbwAG die Aufgabenträger, die Zweckverbände, mit der Erhebung beauftragt. Die Kleineinleiterabgabe ist an das Land abzuführen.

Unter Kleineinleitungen ist das direkte Verbringen des Abwassers ins Gewässer oder in den Untergrund mittels privater Kleinklär- oder Versickerungsanlagen und/oder privater Kanäle zu verstehen. Abgabefreiheit besteht für Abwasserbehandlungsanlagen, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nicht unter Kleineinleitungen fallen Einleitungen in Teilortskanalisationen. Die an diesen Kanälen angeschlossenen Grundstücke mit einer privaten KKA zählen zu den Teilanschlusskunden des Zweckverbandes. Wer schon Gebührenzahler für einen Kanalanschluss beim ZWW ist, muss zusätzlich keine Kleineinleiterabgabe bezahlen.

Für die Berechnung der Kleineinleiterabgabe wird per Stichtag 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres pauschal eine halbe Schadstoffeinheit nach § 9 Abs.4 AbwAG angesetzt, das sind 17,895 € pro Einwohner. Zusätzlich erhebt der ZWW gemäß Kleineinleiterabgabensatzung eine Verwaltungspauschale von 19,26 € je Grundstück und Jahr.

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