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Was ist die Kleineinleiterabgabe?

Die Kleineinleiterabgabe ist für jede Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von 8 m³ pro Tag (z. B. aus Kleinkläranlagen) zu bezahlen.

Wofür muss der ZWW die Kleineinleiterabgabe an den Freistaat zahlen?

Der ZWW muss die Kleineinleiterabgebe für jede Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von 8 m³ (z. B. aus Kleinkläranlagen) pro Tag an den Freistaat Sachsen zahlen.

Wer muss die Kleineinleiterabgabe an den ZWW zahlen?

Jeder Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück bis zu 8 m³ Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird und dieses Abwasser nicht durch eine vollbiologische Kleinkläranlage gereinigt wird. Das gilt für dauerhaft bewohnte Grundstücke.

Wer muss keine Kleineinleiterabgabe zahlen?

Die Kleineinleiterabgabe entfällt für die Grundstücke, für die eine vollbiologische Kleinkläranlage betrieben wird und der anfallende Schlamm entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird.

Wer sein Abwasser über einen Voll- oder Teilanschluss in einen Kanal des ZWW einleitet, muss ebenfalls keine Kleineinleiterabgabe zahlen.

Welche Einwohnerzahl wird zugrunde gelegt?

Es werden die am 30. Juni des Veranlagungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner zugrunde gelegt. Die Abgabe ist daher z. B. auch für Kinder zu zahlen, die zwar auswärts lernen oder studieren, aber noch mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind.

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